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Bielefeld
Frauenhäuser bieten von Gewalt betroffenen Frauen (mit Kindern) Zuflucht, eine professionelle Beratung und Unterstützung für die weitere eigenverantwortliche Lebensgestaltung.
Frauenhäuser bieten von Gewalt betroffenen Frauen (mit Kindern) Zuflucht, eine professionelle Beratung und Unterstützung für die weitere eigenverantwortliche Lebensgestaltung.
Frauenhäuser bieten von Gewalt betroffenen Frauen (mit Kindern) Zuflucht, eine professionelle Beratung und Unterstützung für die weitere eigenverantwortliche Lebensgestaltung.
Frauenhäuser bieten von Gewalt betroffenen Frauen (mit Kindern) Zuflucht, eine professionelle Beratung und Unterstützung für die weitere eigenverantwortliche Lebensgestaltung.
Frauenhäuser bieten von Gewalt betroffenen Frauen (mit Kindern) Zuflucht, eine professionelle Beratung und Unterstützung für die weitere eigenverantwortliche Lebensgestaltung.
Frauenhäuser bieten von Gewalt betroffenen Frauen (mit Kindern) Zuflucht, eine professionelle Beratung und Unterstützung für die weitere eigenverantwortliche Lebensgestaltung.
Frauenhäuser bieten von Gewalt betroffenen Frauen (mit Kindern) Zuflucht, eine professionelle Beratung und Unterstützung für die weitere eigenverantwortliche Lebensgestaltung.
Opfer von Gewalttaten, die eine gesundheitliche Schädigung durch die Gewalttat erlitten haben, erhalten nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen, Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz. Die Leistungen sind vielfältig und richten sich nach dem individuellen Bedarf sowie dem gesetzlichen Anspruch des Berechtigten. Verantwortliche Behörden sind die beiden Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe
Beratungsstelle gegen sexuelle und häusliche Gewalt für Betroffene, Bezugspersonen und pädagogische Fachkräfte. Im Mittelpunkt der Beratungsstelle steht die Hilfe, Beratung und Begleitung bei zurückliegender oder akuter Gewalt.
Personen, die sexuelle Handlungen gegen Geld anbieten müssen ihre Tätigkeit nach dem Prostitutiertenschutzgesetz (ProstSchG) persönlich anmelden und vor der Anmeldung eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Bei der Anmeldung erhalten Sexarbeiter/innen grundlegenden Informationen zur ihrer Rechtsstellung, zur Krankenversicherungs- und zur Steuerpflicht sowie zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten sowie zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen. Die Anmeldepflicht besteht unabhängig davon, ob die Tätigkeit selbständig oder im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses ausgeübt wird.
Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, für ein Prostitutionsgewerbe eine Erlaubnis zu beantragen. Dies gilt auch für Wohnungsprostitution, sobald dort zwei oder mehr Prostituierte arbeiten.
Personen, die sexuelle Handlungen gegen Geld anbieten müssen ihre Tätigkeit nach dem Prostitutiertenschutzgesetz (ProstSchG) persönlich anmelden und vor der Anmeldung eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Bei der Anmeldung erhalten Sexarbeiter/innen grundlegenden Informationen zur ihrer Rechtsstellung, zur Krankenversicherungs- und zur Steuerpflicht sowie zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten sowie zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen. Die Anmeldepflicht besteht unabhängig davon, ob die Tätigkeit selbständig oder im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses ausgeübt wird.
Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, für ein Prostitutionsgewerbe eine Erlaubnis zu beantragen. Dies gilt auch für Wohnungsprostitution, sobald dort zwei oder mehr Prostituierte arbeiten.
Personen, die sexuelle Handlungen gegen Geld anbieten müssen ihre Tätigkeit nach dem Prostitutiertenschutzgesetz (ProstSchG) persönlich anmelden und vor der Anmeldung eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Bei der Anmeldung erhalten Sexarbeiter/innen grundlegenden Informationen zur ihrer Rechtsstellung, zur Krankenversicherungs- und zur Steuerpflicht sowie zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten sowie zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen. Die Anmeldepflicht besteht unabhängig davon, ob die Tätigkeit selbständig oder im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses ausgeübt wird.
Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, für ein Prostitutionsgewerbe eine Erlaubnis zu beantragen. Dies gilt auch für Wohnungsprostitution, sobald dort zwei oder mehr Prostituierte arbeiten.
Personen, die sexuelle Handlungen gegen Geld anbieten müssen ihre Tätigkeit nach dem Prostitutiertenschutzgesetz (ProstSchG) persönlich anmelden und vor der Anmeldung eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Bei der Anmeldung erhalten Sexarbeiter/innen grundlegenden Informationen zur ihrer Rechtsstellung, zur Krankenversicherungs- und zur Steuerpflicht sowie zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten sowie zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen. Die Anmeldepflicht besteht unabhängig davon, ob die Tätigkeit selbständig oder im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses ausgeübt wird.Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, für ein Prostitutionsgewerbe eine Erlaubnis zu beantragen. Dies gilt auch für Wohnungsprostitution, sobald dort zwei oder mehr Prostituierte arbeiten.
Personen, die sexuelle Handlungen gegen Geld anbieten müssen ihre Tätigkeit nach dem Prostitutiertenschutzgesetz (ProstSchG) persönlich anmelden und vor der Anmeldung eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Bei der Anmeldung erhalten Sexarbeiter/innen grundlegenden Informationen zur ihrer Rechtsstellung, zur Krankenversicherungs- und zur Steuerpflicht sowie zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten sowie zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen. Die Anmeldepflicht besteht unabhängig davon, ob die Tätigkeit selbständig oder im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses ausgeübt wird.
Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, für ein Prostitutionsgewerbe eine Erlaubnis zu beantragen. Dies gilt auch für Wohnungsprostitution, sobald dort zwei oder mehr Prostituierte arbeiten.
Durchführung der Gesundheitlichen Beratung nach § 10 ProstSchG. Themen der Beratung: Krankheitsverhütung, Informationen über Schwangerschaft, Schwangerschaftsverhütung, Risiken von Alkohol- und Drogenmissbrauch