Enthält das ProstSchG auch Regelungen für die Betreiberinnen bzw. Betreiber von Prostitutionsgewerbe?
Ja. Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsgewerbe müssen bei der örtlichen Behörde eine Erlaubnis beantragen.
Ja. Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsgewerbe müssen bei der örtlichen Behörde eine Erlaubnis beantragen.
Zum Prostitutionsgewerbe gehören
Nein, wenn du in einem Bordell oder einer ähnlichen Einrichtung oder alleine in einer Wohnung arbeitest, brauchst du neben deiner Anmeldung keine zusätzliche Erlaubnis.
Wenn du mit anderen Personen zusammen in einer Wohnung arbeitest, kann es sein, dass die Wohnung eine Prostitutionsstätte ist. Ob du dann selbst eine Betriebserlaubnis beantragen musst oder ob das dein Vermieter bzw. deine Vermieterin oder eine Mitbewohnerin tun muss, hängt von der konkreten Situation in eurer Wohnung ab. Sprich uns gerne an, wir klären mit dir die Einzelheiten.
Behörden für eine Antragstellung gibt es in Nordrhein-Westfalen in allen Kreisen und kreisfreien Städten (Kreisordnungsbehörden). Wenn du dir nicht sicher bist, wo du hingehen musst, spricht uns gerne an, wir helfen dir.
Es wird geprüft, ob die Person, die die Erlaubnis beantragt, zuverlässig genug ist, um ein Prostitutionsgewerbe zu führen. Hierzu muss ein Führungszeugnis vorgelegt werden.
Die Person muss auch ein Betriebskonzept vorliegen. Darin muss beschrieben sein, dass die Räumlichkeiten bestimmte Anforderungen erfüllen (zum Beispiel getrennte Badezimmer für Prostituierte und Kundinnen bzw. Kunden, getrennte Schlaf- und Arbeitsräume oder Notrufmöglichkeiten in den Zimmern).
Eventuell sind auch noch weiter Unterlagen nötig, zum Beispiel eine Kopie des Mietvertrages, eine Bescheinigung in Steuersachen oder eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Das ist ein wenig kompliziert, aber wir beraten dich hier gerne.
Hier kannst du mit Hilfe deiner Postleitzahl oder deinem Ort Beratung in deiner Nähe finden.